Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
Stand: 29.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/65#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle vornehmen, wenn
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/65#abs-2 (2) § 47 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 65 BKAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 2632
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